Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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