Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung

KonzVgV

§ 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Stand: 01.07.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/23#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/23#abs-2 (2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/23#abs-3 (3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/23#abs-4 (4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.

§ 22 § 24