Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung

KonzVgV

§ 19 Konzessionsbekanntmachung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

§ 18 § 19