Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 19 Konzessionsbekanntmachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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