Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 KonzVgV →
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