Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19#abs-2 (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a in der jeweils geltenden Fassung erstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19#abs-3 (3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/19#abs-4 (4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 KonzVgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Vergabekammer Südbayern, 24.07.2018 – Z3-3-3194-1-11-04/18
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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