Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 13 Verfahrensgarantien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/13#abs-1 (1) Konzessionen werden auf der Grundlage der von dem Konzessionsgeber gemäß § 31 festgelegten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/13#abs-2 (2) Der Konzessionsgeber erteilt folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/13#abs-3 (3) Der Konzessionsgeber übermittelt den Teilnehmern an einem Vergabeverfahren einen Organisations- und Zeitplan des Vergabeverfahrens einschließlich eines unverbindlichen Schlusstermins. Der Konzessionsgeber teilt sämtliche Änderungen allen Teilnehmern mit. Sofern diese Änderungen Inhalte der Konzessionsbekanntmachung betreffen, sind sie bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/13#abs-4 (4) Die Zahl der Bewerber oder Angebote kann auf eine angemessene Zahl begrenzt werden, sofern dies anhand objektiver Kriterien und in transparenter Weise geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme oder Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber oder Bieter muss ausreichend hoch sein, dass der Wettbewerb gewährleistet ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 KonzVgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.