Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 12 Allgemeine Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 KonzVgV →
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- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 218/18Stromkonzessionsvergabe: Bewertung der Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilanlagen als Unterkriterium der sicheren Versorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Karlsruhe, 28.08.2019 – 6 U 109/18 Kart
- Vergabekammer Südbayern, 19.10.2023 – 3194.Z3-3_01-23-20
- Vergabekammer Südbayern, 24.07.2018 – Z3-3-3194-1-11-04/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/12#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/12#abs-2 (2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/12#abs-3 (3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.