Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 14 Umgehungsverbot
Stand: 10.06.2019
Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 KonzVgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Naumburg, 17.06.2016 – 7 Verg 2/16Zitiert von 2
- Vergabekammer Südbayern, 24.07.2018 – Z3-3-3194-1-11-04/18
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