Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
KonstPrV§ 8 Wiederholung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. 2019 I S. 2153
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