Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
KonstPrV§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/8#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/8#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/8#abs-3 (3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/8#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.