Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

KonstPrV

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/7#abs-2 (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/7#abs-3 (3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.

Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 6 § 8