Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
KonstPrV§ 7 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet. Die Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß § 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Note für den fachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Note der Konstruktionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der Konstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen. Im Zeugnis ist die Bewertung der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. 2019 I S. 2153
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