Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

KonstPrV

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachrichtungsübergreifenden Teil und
2.
einen fachrichtungsspezifischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonstPrV/3#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 2 § 4