Gesetze / Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung
KonsVerCHEV§ 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Baden-Württemberg, 22.04.2021 – 3 K 2357/19Zitiert von 2
- BFH, 28.06.2022 – I R 24/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.06.2022 I R 32/19: Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei geringfügiger Beschäftigung)Zitiert von 5
- BFH, 01.06.2022 – I R 32/19Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger BeschäftigungZitiert von 14
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2024 – 2 K 2189/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens liegt auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Sind die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, wird eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.