Gesetze / Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung

KonsVerCHEV

§ 17 Verschiedene Sonderfälle

Stand: 30.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/17#abs-1 (1) Bei den unter Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Artikel 15a des Abkommens nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/17#abs-2 (2) Der Steuerabzug für Künstler, Musiker, Sportler und Artisten im Sinn des Artikels 17 des Abkommens ist nicht nach § 39d des Einkommensteuergesetzes, sondern nach § 50a des Einkommensteuergesetzes durchzuführen. Er ist für den genannten Personenkreis auf 4,5 Prozent der Bruttovergütungen beschränkt. § 50d des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/17#abs-3 (3) Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffentlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt. Die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn, es findet ein Wohnungswechsel statt.

§ 16 § 18