Gesetze / Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung
KonsVerCHEV§ 15 Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BFH, 09.04.2026 – VI R 12/24(Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen)
- FG München, 15.03.2024 – 8 K 883/23Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 15 KonsVerCHEV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verpflichtung zur Lohnsteuer-Nacherhebung bleibt auch nach Ablauf des Kalenderjahrs erhalten. Abweichend von § 41c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei schweizerischen Grenzgängern eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für das vergangene Jahr über den Zeitpunkt der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung hinaus bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung durchzuführen. Ergibt sich im umgekehrten Fall nachträglich, dass die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft vorliegen, ist der Arbeitgeber nur bis zur Ausstellung der besonderen Lohnsteuerbescheinigung berechtigt, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu korrigieren. Nach diesem Zeitpunkt kann der schweizerische Grenzgänger zu viel einbehaltene Lohnsteuer beim jeweiligen Betriebstättenfinanzamt nur noch durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 der Abgabenordnung) geltend machen.