Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.

§ 12 § 14