Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/14#abs-1 (1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/14#abs-2 (2) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

§ 13 § 15