§ 12 Entgegennahme von Erklärungen
Stand: 10.06.2019
Die Konsularbeamten sind befugt,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 KonsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.02.2020 – V ZB 3/16Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland bestellten NotarZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.