Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung

KonWO

§ 29 Beendigung der Ausschusstätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/29#abs-1 (1) Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet mit der Vernichtung oder Übergabe der Wahlunterlagen an den Vorstand der Pflegekammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/29#abs-2 (2) Die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 28 § 30