Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 29 Beendigung der Ausschusstätigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/29#abs-1 (1) Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet mit der Vernichtung oder Übergabe der Wahlunterlagen an den Vorstand der Pflegekammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/29#abs-2 (2) Die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.