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§ 29 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung der Ausschusstätigkeiten

Konstituierungswahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet mit der Vernichtung oder Übergabe der Wahlunterlagen an den Vorstand der Pflegekammer.

(2) Die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.