Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung

KonWO

§ 28 Wahlunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Wahlleitung nach Anhörung des Vorstandes der Pflegekammer. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Wahlleitung nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt an den Vorstand der Pflegekammer zur Aufbewahrung.

§ 27 § 29