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# § 24 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Verzicht oder

3. Wegfall seiner Wählbarkeit.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin schriftlich erklärt wird. Dieser kann nicht widerrufen werden.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 durch den Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin.

Das Mitglied scheidet mit der Rechtskraft der Entscheidung aus der Kammerversammlung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin. Das Ausscheiden ist bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 24 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/24

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