Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen

KommStatVO

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/1#abs-1 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jede Verarbeitung von Einzelangaben mittels Datenverarbeitungsanlagen durch kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1 und 7 SächsStatG ).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/1#abs-2 (2) Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder miteinander vernetzte Rechner sowie die dazugehörigen Endgeräte, die bei der Erledigung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/1#abs-3 (3) Ein Datenverarbeitungssystem der kommunalen Statistikstelle ist die speziell für die Erledigung statistischer Aufgaben zum Einsatz kommende Software.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/1#abs-4 (4) Maschinell verwendbare Datenträger im Sinne dieser Verordnung sind flexible magnetische Datenträger nach DIN 66010, die sich außerhalb der Datenverarbeitungsanlage befinden.

§ 2