Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen
KommStatVO§ 2 Allgemeine Abschottungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/2#abs-1 (1) Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird oder die durch die Einrichtung zur Datenübertragung mit einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde verbunden ist, müssen Hardware und Software des benutzten Datenverarbeitungssystems mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein. Die Verwendung von Identifikations- und Authentisierungsverfahren sowie die Verwaltung der Zugriffsrechte und die Protokollierung sind zu gewährleisten. Zu protokollieren sind auch Versuche, unberechtigt auf von der kommunalen Statistikstelle gespeicherte Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung zuzugreifen. Zugriffsrechte sind vom Leiter der kommunalen Statistikstelle schriftlich zu vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/2#abs-2 (2) Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird, sind zusätzliche geeignete Maßnahmen wie Verschlüsselung oder gestreute Speicherung zu ergreifen, die einen von außerhalb erfolgenden Zugriff auf die Einzelangaben der kommunalen Statistikstelle verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/2#abs-3 (3) Jede erfolgreiche oder versuchte Nutzung der Datenverarbeitungsanlage ist revisionsfähig zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens drei Monate aufzubewahren. Sie sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit nicht im Einzelfall nachweislich eine konkrete aktuelle Nutzung notwendig ist.