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§ 1 KommStatVO (Sachsen) — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jede Verarbeitung von Einzelangaben mittels Datenverarbeitungsanlagen durch kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1 und 7 SächsStatG ).

(2) Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder miteinander vernetzte Rechner sowie die dazugehörigen Endgeräte, die bei der Erledigung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle genutzt werden.

(3) Ein Datenverarbeitungssystem der kommunalen Statistikstelle ist die speziell für die Erledigung statistischer Aufgaben zum Einsatz kommende Software.

(4) Maschinell verwendbare Datenträger im Sinne dieser Verordnung sind flexible magnetische Datenträger nach DIN 66010, die sich außerhalb der Datenverarbeitungsanlage befinden.