(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jede Verarbeitung von Einzelangaben mittels Datenverarbeitungsanlagen durch kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1 und 7 SächsStatG ).
(2) Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder miteinander vernetzte Rechner sowie die dazugehörigen Endgeräte, die bei der Erledigung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle genutzt werden.
(3) Ein Datenverarbeitungssystem der kommunalen Statistikstelle ist die speziell für die Erledigung statistischer Aufgaben zum Einsatz kommende Software.
(4) Maschinell verwendbare Datenträger im Sinne dieser Verordnung sind flexible magnetische Datenträger nach DIN 66010, die sich außerhalb der Datenverarbeitungsanlage befinden.