nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 KommStatVO (Sachsen) — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jede Verarbeitung von Einzelangaben mittels Datenverarbeitungsanlagen durch kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1 und 7 SächsStatG ).

(2) Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder miteinander vernetzte Rechner sowie die dazugehörigen Endgeräte, die bei der Erledigung der Aufgaben der kommunalen Statistikstelle genutzt werden.

(3) Ein Datenverarbeitungssystem der kommunalen Statistikstelle ist die speziell für die Erledigung statistischer Aufgaben zum Einsatz kommende Software.

(4) Maschinell verwendbare Datenträger im Sinne dieser Verordnung sind flexible magnetische Datenträger nach DIN 66010, die sich außerhalb der Datenverarbeitungsanlage befinden.

---

Zitiervorschlag: § 1 KommStatVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommStatVO/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
