Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

KommPrV

§ 4 Abschlußprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/4#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung wird grundsätzlich jährlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/4#abs-2 (2) Der Abschlußprüfer ist rechtzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu bestellen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/4#abs-3 (3) § 319 Abs. 2 und 3 und § 323 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten entsprechend.

§ 3 § 5