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§ 4 KommPrV (Bayern) — Abschlußprüfung

Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlußprüfung wird grundsätzlich jährlich durchgeführt.

(2) Der Abschlußprüfer ist rechtzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu bestellen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 und § 323 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten entsprechend.