Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

KommPrV

§ 3 Kassenprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/3#abs-1 (1) Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/3#abs-2 (2) Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen. Absatz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/3#abs-3 (3) Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/3#abs-4 (4) Kassenprüfungen erstrecken sich auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).

[Amtl. Anm.:] BayRS 2023-1-I

§ 2 § 4