Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

KommPrV

§ 2 Rechnungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/2#abs-1 (1) Die örtliche Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt. In die überörtliche Rechnungsprüfung sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/2#abs-2 (2) Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden.

§ 1 § 3