Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung

KommPrV

§ 5 Freistellung von der Abschlußprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/5#abs-1 (1) Wirtschaftliche Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts freigestellt sind, sind auch von der Abschlußprüfung freigestellt. Werden Eigenbetriebe nach § 2 Abs. 2 EBV von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts ganz oder teilweise befreit, so ist in diesem Verfahren gleichzeitig zu entscheiden, ob sie auch von der Abschlußprüfung befreit werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/5#abs-2 (2) Bei anderen Eigenbetrieben, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, können die Regierungen auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Abschlüsse von zwei oder drei Jahren zusammengefaßt geprüft werden; ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Rechtsaufsichtsbehörde, so entscheidet dieses.

§ 4 § 6