Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalwahlgesetz

KomWG

§ 35 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/35#abs-1 (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/35#abs-2 (2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomWG/35#abs-3 (3) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 34 § 35a