(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.
(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.