Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalintegrationsarbeitsverordnung
KomIntAVO§ 7 Verwendungsnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/7#abs-1 (1) Der Zuweisungsempfänger hat
1. sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachzuweisen und
2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.
Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/7#abs-2 (2) Der Verwendungsnachweis ist unter Nutzung eines von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulars auf elektronischem Weg nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erbringen. Er besteht aus
1. einem nach den Fördergegenständen dieser Verordnung gegliederten Sachbericht,
2. dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu den jeweiligen Zuweisungen in den Fördergegenständen sowie
3. einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung innerhalb des Bewilligungszeitraums.
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuweisung und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/7#abs-3 (3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist von der Oberbürgermeisterin, dem Oberbürgermeister, der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister, der Landrätin, dem Landrat oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu unterzeichnen.