Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

KomIntAVO

§ 6 Weiterleitung der Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/6#abs-1 (1) Der Zuweisungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuweisung diese unter Beachtung von § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/6#abs-2 (2) Er hat sicherzustellen, dass die jeweils maßgebenden Bestimmungen des Zuweisungsbescheids auch den Dritten auferlegt werden.

§ 5 § 7