Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalintegrationsarbeitsverordnung
KomIntAVO§ 8 Aufhebung der Bewilligung
Stand: 26.08.2026
Im Fall der Aufhebung des Zuweisungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuweisung mit der nächsten Auszahlung an den Zuweisungsempfänger verrechnet werden, wenn der zu erstattende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt ist.