(1) Der Zuweisungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuweisung diese unter Beachtung von § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.
(2) Er hat sicherzustellen, dass die jeweils maßgebenden Bestimmungen des Zuweisungsbescheids auch den Dritten auferlegt werden.