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§ 6 KomIntAVO (Sachsen) — Weiterleitung der Zuweisung

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zuweisungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuweisung diese unter Beachtung von § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

(2) Er hat sicherzustellen, dass die jeweils maßgebenden Bestimmungen des Zuweisungsbescheids auch den Dritten auferlegt werden.