Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

KomIntAVO

§ 5 Auszahlung und Verwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/5#abs-1 (1) Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 4 Absatz 5 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/5#abs-2 (2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuweisungen nicht fristgerecht erbracht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/5#abs-3 (3) Die Zuweisung ist nach den §§ 11 bis 15, 19 und 26 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes sowie den §§ 9 bis 14 dieser Verordnung zu verwenden (zweckentsprechende Verwendung).

§ 4 § 6