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KomIntAVO

§ 4 Berechnung der Zuweisung, Zuweisungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-1 (1) Die Zuweisung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres und erstmalig für das Jahr 2025 bewilligt. Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-2 (2) Die Höhe der Zuweisung wird vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Bewilligungszeitraum festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-3 (3) Zuweisungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zum 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung und können dazu innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-4 (4) Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen , dass die Höhe der Zuweisung voraussichtlich von der nach Absatz 3 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung ergehen. Der Zuweisungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur aktualisierten Mitteilung Stellung nehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-5 (5) Beanstandet ein Zuweisungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, prüft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuweisung neu fest, soweit die Beanstandung begründet ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-6 (6) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – nach Maßgabe des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KomIntAVO/4#abs-7 (7) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung durch Bescheid fest.

§ 3 § 5