nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 KomIntAVO (Sachsen) — Auszahlung und Verwendung

Kommunalintegrationsarbeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 4 Absatz 5 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.

(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuweisungen nicht fristgerecht erbracht hat.

(3) Die Zuweisung ist nach den §§ 11 bis 15, 19 und 26 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes sowie den §§ 9 bis 14 dieser Verordnung zu verwenden (zweckentsprechende Verwendung).