Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik
KoStrukStatG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
BGBl. 2021 I S. 266 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.