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# § 3 KoStrukStatG

Gesetz über Kostenstrukturstatistik  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

- 1. den Wert

  - a) der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,

  - b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;

- 2. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;

- 3. die beschäftigten Personen.

(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Facharztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 3 KoStrukStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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