Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik
KoStrukStatG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1?asof=2021-03-04#abs-1 (1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1?asof=2021-03-04#abs-2 (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1?asof=2021-03-04#abs-3 (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1?asof=2021-03-04#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
BGBl. 2021 I S. 266 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.