Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik
KoStrukStatG§ 1
In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr), jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich
In den folgenden Jahren wiederholen sich die Erhebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.
Änderungsverlauf
-
22.02.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
BGBl. 2021 I S. 266 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.