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Kleinkläranlagenverordnung§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Baufertigstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 bei vorhandenen Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben die Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Selbstüberwachung oder Wartung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,
4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Betriebsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlegt, führt, vorlegt oder übergibt,
5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 festgestellte und beanstandete Mängel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Mängelbehebung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.