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Kleinkläranlagenverordnung

§ 4 Selbstüberwachung und Wartung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/4#abs-1 (1) Zur Sicherstellung der Überwachung nach § 5 hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube bei Neubau oder Nachrüstung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft unverzüglich die Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 ist ein Nachweis des Bautyps und, sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen. Für vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben hat der Betreiber den Nachweis des Bautyps und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft bis spätestens 30. Juni 2008 vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/4#abs-2 (2) Die Anforderungen an die Selbstüberwachung und Wartung einer Kleinkläranlage ergeben sich aus der Bauartzulassung sowie bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und bei Kleinkläranlagen, die indirekt einleiten, aus der Satzung oder sonstigen Bestimmungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft. § 60 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. Bestehen nach Satz 1 keine besonderen Anforderungen an die Selbstüberwachung, so hat der Betreiber einer Kleinkläranlage mindestens durch regelmäßige Sichtkontrolle oder durch regelmäßige Kontrolle des Füllstandes festzustellen, dass die Kleinkläranlage nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger Weise baufällig ist. Festgestellte Mängel hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube unverzüglich zu beheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/4#abs-3 (3) Für die Selbstüberwachung und Wartung einer abflusslosen Grube gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/4#abs-4 (4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen über folgende Sachverhalte zu sammeln und aufzubewahren (Betriebsbuch):

1. Einbau der Anlage,

2. wasserrechtliche Erlaubnis, sonstige Zulassung oder wasserrechtliche Entscheidung bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten,

3. Anschlussgenehmigung für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation bei Kleinkläranlagen, die indirekt einleiten,

4. durchgeführte Selbstüberwachung, insbesondere Datum und Uhrzeit, festgestellte Mängel und Betriebsstörungen,

5. durchgeführte Wartungen, insbesondere Wartungsprotokolle des Wartungsbetriebs,

6. durchgeführte Mängelbeseitigungen,

7. durchgeführte Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben, einschließlich Dokumentation der entsorgten Schlammmenge, sowie

8. durchgeführte Überwachungen und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 3.

Das Betriebsbuch ist der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, ihrem Beauftragten, dem Wartungsbetrieb und der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebsbuch mit den Unterlagen ist bis mindestens 3 Jahre nach der endgültigen Stilllegung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube aufzubewahren. Bei Wechsel des Betreibers einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube hat der bisherige Betreiber dem neuen Betreiber das Betriebsbuch zu übergeben.

§ 3 § 5