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Kleinkläranlagenverordnung

§ 5 Überwachung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/5#abs-1 (1) Die Überwachung nach § 48 Satz 3 SächsWG erfolgt durch mindestens folgende Maßnahmen, die höchstens einmal im Kalenderjahr und mindestens alle drei Jahre durchzuführen sind:

1. bei Kleinkläranlagen, für die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, durch Kontrolle der Wartungsprotokolle

a)

durch Verpflichtung des Betreibers zur Zusendung der Wartungsprotokolle an die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft oder

b)

mittels Einsichtnahme in das Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 anlässlich der Fäkalschlammabfuhr,

2. bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.

Die Befugnis der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, durch Satzung zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung der Überwachung anzuordnen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/5#abs-2 (2) Festgestellte Mängel sind von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu beanstanden. Dem Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Der Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft anzuzeigen. Erhebliche Mängel sowie trotz Fristsetzung nicht behobene Mängel zeigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft der zuständigen Wasserbehörde an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kleinkl%C3%A4ranlagenverordnung/5#abs-3 (3) Die durchgeführte Überwachung und deren Ergebnis sowie festgestellte Mängel sind durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 Nr. 8 zu dokumentieren.

§ 4 § 6