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# § 6 Kleinkläranlagenverordnung (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Kleinkläranlagenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Baufertigstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 bei vorhandenen Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben die Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Selbstüberwachung oder Wartung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,

4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Betriebsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlegt, führt, vorlegt oder übergibt,

5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 festgestellte und beanstandete Mängel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt,

6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Mängelbehebung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 Kleinkläranlagenverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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