Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 3 Bekanntmachungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.
Änderungsverlauf
-
16.07.2024 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.